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   ArbG Heilbronn, 26.03.2009 - 7 Ca 28/09   

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ArbG Heilbronn, 26.03.2009 - 7 Ca 28/09 (https://dejure.org/2009,28382)
ArbG Heilbronn, Entscheidung vom 26.03.2009 - 7 Ca 28/09 (https://dejure.org/2009,28382)
ArbG Heilbronn, Entscheidung vom 26. März 2009 - 7 Ca 28/09 (https://dejure.org/2009,28382)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu kirchlichen Einrichtungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu kirchlichen Einrichtungen; Begriff der Kernbereichsformel i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG; Anspruch auf Duldung des Zutritts betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu kirchlichen Einrichtungen i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein Zutritt für betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte zu Betrieben der Kirche, wenn die Gewerkschaft dort bereits vertreten ist

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 26.03.2009 - 7 Ca 28/09
    Insoweit handelt es sich daher um einen Antrag, der auf die Verurteilung der Beklagten zur Duldung von Handlungen der Klägerin im Sinne von § 890 Abs. 1 ZPO gerichtet ist (vgl. auch BAG, Urteil vom 28.02.2006 - 1 AZR 460/04, AP Nr. 127 zu Artikel 9 GG).

    Auch das Bundesarbeitsgericht, soweit es in seiner Entscheidung vom 28.02.2006 nunmehr ein allgemeines Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter aus Artikel 9 Abs. 3 S. 1 GG herleitet, sieht die Frage eines betrieblichen Zutrittsrechts der Gewerkschaften zum Zwecke der Mitgliederwerbung nur für Betriebe weltlicher Arbeitgeber aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1981 als nicht mit Bindungswirkung verneint an, da diese Entscheidung allein den Sonderfall des gewerkschaftlichen Zugangsrechts zu kirchlichen Einrichtungen betroffen habe (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2006 - 1 AZR 460/04, AP Nr. zu Artikel 9 GG zu B II 1 c bb der Gründe).

    aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2006 a.a.O.) aus Artikel 9 Abs. 3 S. 1 GG im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ein allgemeines Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter abgeleitet.

    Daher könne dahin stehen, ob die Bindungswirkung der Entscheidung vom 17. Februar 1981 durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1995 eine wirksame Einschränkung erfahren habe (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2006 a.a.O.).

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 26.03.2009 - 7 Ca 28/09
    c) Die Ablehnung eines gewerkschaftlichen Zutrittrechts jedenfalls zu kirchlichen Einrichtungen wird auch nicht dadurch berührt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14.11.1995 (1 BvR 601/92, AP Nr. 80 bis zu Artikel 9 GG) klargestellt hat, dass der Schutz des Artikel 9 Abs. 3 GG sich nicht nur auf diejenigen Tätigkeiten beschränke, die für die Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Koalition unerlässlich seinen, sondern alle koalitionsspezifischen Handlungsweisen umfasse, zu denen die Mitgliederwerbung durch die Koalition und deren Mitglieder gehöre.

    Nur hier sei eine besondere Rechtsgrundlage für das beanstandete Verhalten aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1995 a.a.O.).

    Demgemäß dürfen dem Betätigungsrecht der Koalitionen solche Schranken gezogen werden, die im konkreten Fall zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom14.11.1995 a.a.O.).

  • BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 26.03.2009 - 7 Ca 28/09
    Die privatrechtlich organisierten diakonischen und caritativen Werke und Einrichtungen der Kirche haben als Mitglieder des Diakonischen Werkes oder des Caritasverbandes unstreitig am kirchlichen Auftrag teil und stehen damit auch unter dem religionsverfassungsrechtlichen Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, unabhängig davon, ob sie sich einer Organisationsform staatlichen Rechts bedienen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05, GVBL 2007, 1555 - 1564; Beschluss vom 17.02.1981 - 2 BvR 384/78 a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Unter anderem muss die gesetzliche Grundlage hinreichend bestimmt sein (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 26.03.2009 - 7 Ca 28/09
    Die Kammer sieht sich schon aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981 (2 BvR 384/78, AP Nr. 9 zu Artikel 140 GG) nicht in der Lage, der Klägerin einen Zugangsanspruch zu gewähren.

    Die privatrechtlich organisierten diakonischen und caritativen Werke und Einrichtungen der Kirche haben als Mitglieder des Diakonischen Werkes oder des Caritasverbandes unstreitig am kirchlichen Auftrag teil und stehen damit auch unter dem religionsverfassungsrechtlichen Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, unabhängig davon, ob sie sich einer Organisationsform staatlichen Rechts bedienen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05, GVBL 2007, 1555 - 1564; Beschluss vom 17.02.1981 - 2 BvR 384/78 a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 26.03.2009 - 7 Ca 28/09
    Hierzu rechnet alles, was materiell, der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist, wobei das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene im Sinne des Artikel 137 Abs. 3 WRV maßgebend ist (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 16.10.1968 - 1 BvR 241/66, BVerfGE 24, 236).
  • BAG, 30.08.1983 - 1 AZR 121/81

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 26.03.2009 - 7 Ca 28/09
    Soweit die Klägerin ein gewerkschaftliches Zutrittsrecht geltend macht, handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen tariffähigen Parteien und dort um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrecht der Vereinigungen (vgl. BAG, Urteil vom 30.08.1993 - 1 AZR 121/81, AP Nr. 38 zu Artikel 9 GG).
  • BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81

    Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 26.03.2009 - 7 Ca 28/09
    Die tragenden Gründe der Entscheidung, also diejenigen Teile der Entscheidungsbegründung, die aus der Deduktion des Gerichts nicht hinwegzudenken sind, ohne dass sich das im Tenor formulierte Ergebnis ändert, nehmen mithin an der Bindungswirkung teil (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.1982 - 1 AZR 279/81, AP Nr. 10 zu Artikel 140 GG m.w.N.).
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